Unitary Patent
Bislang gab es keinen einheitlichen Patentschutz in der Europäischen Union. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) bietet zwar seit Jahrzehnten die Möglichkeit, über das Europäische Patentamt (EPA) ein Europäisches Patent (EP-Patent) in einem zentral geführten Verfahren zu erlangen.
Allerdings handelt es sich beim EP-Patent nicht um ein einheitliches Schutzrecht, sondern um ein sogenanntes Bündelpatent: Nach der Erteilung muss es in den einzelnen benannten Staaten des EPÜ nach nationalem Recht validiert werden. Dies führt zu
- unterschiedlichen Anforderungen an Übersetzungen und Vertreterbestellungen,
- jährlichen Gebühren in jedem Validierungsstaat und
- erheblichen Gesamtkosten im Vergleich zu einem rein einheitlichen Schutzrecht.
Zudem ist die Durchsetzung sehr aufwendig: Ein Bündelpatent kann nicht einheitlich für die gesamte EU geltend gemacht werden. Rechtsverletzungen müssen vor den nationalen Gerichten jedes einzelnen Staates verfolgt werden.
Mit Einführung des Einheitspatents besteht nun die Möglichkeit, nach der Erteilung eines EP-Patents beim EPA einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen.
Das Ergebnis ist ein Europäisches Einheitspatent, das in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlich gültig ist. Dadurch entfallen:
- separate nationale Validierungen,
- die Mehrfachbelastung durch unterschiedliche Jahresgebühren und
- parallele nationale Klagen zur Durchsetzung des Patents.
Das Einheitspatent stellt somit eine erhebliche Vereinfachung und Kostenreduktion für Patentinhaber dar und ermöglicht gleichzeitig eine zentralisierte Rechtsdurchsetzung.
Parallel zum Einheitspatent wurde das Europäische Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) geschaffen. Es handelt sich um ein einheitliches Spezialgericht, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit:
- Europäischen Einheitspatenten und
- klassischen EP-Patenten (soweit die Zuständigkeit nicht durch Opt-out ausgeschlossen wird)
zuständig ist.
Das EPG verfügt über zentrale, regionale und lokale Kammern sowie ein Berufungsgericht. Seine Entscheidungen haben unmittelbare Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Damit wird erstmals eine grenzüberschreitende einheitliche Rechtsprechung im europäischen Patentsystem gewährleistet.
Für Patentinhaber bedeutet dies:
- einheitliche Klagen wegen Patentverletzung oder Nichtigkeit sind möglich,
- widersprüchliche Urteile nationaler Gerichte werden vermieden und
- die Durchsetzung von Patentrechten wird effizienter und planbarer.